Wir haben uns Mühe gegeben, die Infos möglichst korrekt zusammenzustellen, diese sind aber teilweise auch Veränderungen unterzogen und können in manchen Bundesländern abweichen, die wir nicht ständig kontrollieren können. Es empfiehlt sich also immer, aktuelle Informationen vom regionalen Ordnungsamt anzufragen, wenn man sich unsicher ist. Der ÄBVHE übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben.
Das Recht auf Versammlungen und Versammlungsfreiheit ist in unserem Grundgesetz ART. 8 fest als zentrales Recht verankert.
Eine Versammlung (Kundgebung/Demonstration) im Sinn des Versammlungsgesetzes ist nach der eine Ansammlung mehreren (von mind. 3) Personen., wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation u.s.w.) zu bringen. (Leitsatzkommentar.de/versammlungsg.htm)
Mind.2 Personen können eine durch Art.8 GG (Gewährleistung einer gemeinsamen Willensbildung und Kundgabe) geschützte Versammlung bilden.
Der Schutz des Gesetzgebers für die Versammlungsfreiheit ist dabei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen (durch ihre bloße Anwesenheit, ihre Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes) im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.
Juristisch ist dort kein Unterschied, die Versammlungsarten sind alle nach Art 8 GG geschützt. Die Versammlungsarten gehen teilweise fließend ineinander über: Bei einer Demo kann es zum Beispiel zusätzlich Anfangs-, Abschluss und Zwischenkundgebungen in beliebiger Anzahl geben.
Bei einer Kundgebung gibt es oft nur zentrale Reden und eine große Versammlung aber keinen Demozug.
Spaziergänge müssen nicht angemeldet werden, wenn keine Schilder oder Banner getragen werden und keine Skandierung stattfindet. Diese ist dann keine politische Kundgebung. Flyerverteilung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Flyer müssen in manchen Bundesländern unbedingt ein V.i.s.d.P. enthalten.
Es ist empfehlenswert, auch kleinere Spaziergänge beim Ordnungsamt anzumelden, wenn es sich um politische Meinungsäußerungen handelt (um die es sich ja handeln sollte ) und es immer sehr sinnvoll ist, dass dort Schilder getragen werden, Musik läuft oder Ansprachen gehalten werden und Flyer verteilt werden können.
Desweiteren sorgt die Polizei bei angemeldeten Veranstaltungen für freie Wege und für einen gewissen Schutz, was sich in der letzten Zeit auch als vorteilhaft für die Demonstranten erwiesen hat, z.B. wenn es Gegendemonstrationen gab.
Erfahrungen: In kleineren Städten oder Dörfern hat die Ordnungsbehörde manchmal kleine Spaziergänger -Gruppen, zwischen 10 und 20 Teilnehmern einfach gehen lassen, - auch ohne Anmeldung- ohne einzuschreiten, davon ist aber kein Recht darauf ableitbar.